Die EKFF beantragt, auf die Einführung von Artikel 57gbis RVOG zu verzichten. Sie gelangt zum Schluss, dass Artikel 57gbis RVOG weder notwendig noch sachdienlich ist und er die fachliche Unabhängigkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie die ordnungsgemässe Erfüllung ihres Auftrags beeinträchtigen würde. Eine Umsetzung wirft zudem zahlreiche Fragen auf.